Das Amtsgericht Rosenheim hat durch Urteil vom 19.09.2012 – 16 C 1208/12 – entschieden, dass grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt, der zur Verfolgung eigener Rechte tätig wird, seine Gebühren im Wege des Schadensersatzes geltend machen kann. Der Geschädigte musste im vorliegenden Fall nach teilweiser Zahlung durch seine Kaskoversicherung anhand der Versicherungsbedingungen prüfen, ob er einen weitergehenden Anspruch hat, so dass rechtlich keine einfache Angelegenheit vorlag. Damit musste die Streitfrage, ob dann, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt, einem Rechtsanwalt die Gebühren, wenn er zur Verfolgung eigener Rechte tätig wird, nicht ersetzt werden müssen, nicht entschieden werden.

http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2012_13_p3.pdf

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