Wird der Mieter wegen Mietrückständen vom Vermieter sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt und gleicht der Mieter daraufhin die Mietrückstände aus, heilte dies bisher nur die fristlose Kündigung, die damit unwirksam wurde. Die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist blieb jedoch weiter bestehen. Dies hat auch der BGH in seinem Urteil vom 16.02.2005, Az. VIII ZR 6/04 festgestellt.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ist in seinem Urteil vom 01.07.2015, Az. 10 C 326/14 hiervon nun abgewichen und ist der Ansicht, dass nicht nur die fristlose Kündigung durch die Zahlung geheilt wird sondern auch die ordentliche Kündigung und damit beide Kündigungen insgesamt gegenstandslos werden. Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Norm des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur von „Kündigung“ spreche und nicht nach fristloser und ordentlicher Kündigung unterscheide.
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