Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung kommen beim Mindestlohn nicht zur Anrechnung
Gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.03.2015 sind ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung an den Arbeitnehmer nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.
Das Arbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu befinden, mit welcher der Arbeitgeber eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte, um eine solche Anrechnung erreichen zu können.
Der Arbeitnehmer war zu einem Stundenlohn von jeweils 6,44 € beim Arbeitgeber beschäftigt. Daneben erhielt er ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Der Arbeitgeber sprach die Änderungskündigung aus und bot gleichzeitig an, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Vergütung in Höhe von 8,50 € pro Stunde weitergeführt wird, jedoch das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung wegfielen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam war. Denn der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers darstellen. Zusätzliches Urlaubsgeld oder an die reine Dauer der Betriebszugehörigkeit gebundene Jahressonderzahlungen dienen gerade nicht diesem Zweck. Durch die Änderungskündigung wäre damit eine insoweit unzulässige Anrechnung erfolgt. Daher war diese als rechtsunwirksam anzusehen.
Das Arbeitsgericht hat die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie dieser bisher in der Kommentarliteratur streitig behandelten Frage durch ein oberes Fachgericht geklärt werden wird.
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