Ausweislich eines Beschlusses des OLG München vom 17.09.2013 – Az. 10 U 2166/13 tritt bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Quad die Betriebsgefahr des Pkw völlig hinter der des Quad zurück. Das Gericht begründet dies mit der Instabilität des Quad, so dass deren Betriebsgefahr wesentlich höher anzusetzen ist als die eines Pkw. Folge ist nach der Ansicht der Münchner Richter eine Alleinhaftung des Quad.
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