Mindestabstand Mülltonnen von Fenstern

Abstand auch bei der Aufstellung von Mülltonnen

Das Landgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 23.07.2014, Az. 318 S 78/13 mit der Einhaltung von Mindestabständen bei der Aufstellung von Mülltonnen auseinandergesetzt. Streitgegenständlich war hier die Klage einer Wohnungseigentümerin auf Verlegung des Aufstellungsplatzes der Mülltonnen, die bisher in einem Abstand von lediglich 1 m Entfernung von ihrem Schlafzimmerfenster aufgestellt worden waren.

Unter Bezugnahme auf bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 HBauO ist das Aufstellen von Mülltonnen bis zu einer Entfernung von 2 m von der Öffnung für Aufenthaltsräume zulässig bei der Unterbringung der Mülltonnen in Müllbehälterschränken. Sind die Behälter nicht in Müllbehälterschränken untergebracht, so muss der Abstand sogar mindestens 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen betragen, mithin Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen wie Schlafzimmer und Wohnzimmer. Diese in erster Linie im Nachbarrecht anzuwendende Vorschrift hat das Gericht dann hier auch auf Angelegenheiten in Wohnungseigentümergemeinschaften übertragen und daher dem Anspruch der Wohnungseigentümerin auf Verlegung des Müllplatzes grundsätzlich zugestimmt.

Haben auch Sie Fragen zu diesem Thema oder sind Sie hiervon betroffen, so können Sie Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne gerne unter 09 11 / 979 13 53 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de kontaktieren.

Am 26.09.2021 ist es wieder soweit. Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, ihre Stimme zur Bundestagswahl abzugeben und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu wählen. Wer einige juristische Besonderheiten beachtet, läuft nicht Gefahr, dass die abgegebene Stimme nicht gezählt wird. So gilt im Hinblick auf die Corona-Pandemie, dass im Wahllokal 3 G nicht gilt. Jeder und jedem Wahlberechtigten/Wahlberechtigter ist der Zutritt zum Wahllokal grundsätzlich zu ermöglichen. Im Wahllokal wird jedoch Maskenpflicht bestehen. Grundsätzlich hat jeder Wahlberechtigte aber auch die Möglichkeit, bei der Gemeinde Briefwahlunterlagen anzufordern. Um sicher zu gehen, dass diese noch rechtzeitig wieder im Wahllokal ankommen, ist zu empfehlen, diese selbst beim Wahllokal in den Briefkasten zu werfen. Die genaue Anschrift steht auf dem Umschlag, in den die Wahlunterlagen einzulegen sind. Nehmen Sie keine Streichungen auf dem Wahlzettel vor. Sollten Sie sich doch einmal verschrieben haben und Ihr Kreuz an der falschen Stelle gesetzt haben, so lassen Sie sich, wenn sich vor Ort wählen, im Wahllokal einen neuen Wahlschein geben oder, wenn Sie sich für die Briefwahl entschieden haben, fordern Sie neue Briefwahlunterlagen unter gleichzeitiger Rückgabe des alten Wahlscheins an. Die abgegebene Stimme muss eindeutig und klar bestimmbar sein. Dies ist bei Streichungen nicht mehr gewährleistet. Die Stimmabgabe wird auch ungültig, wenn Sie Kommentare auf den Wahlzettel schreiben, diesen bemalen oder anderweitig „verzieren“. Ungültig wird die Stimme auch dadurch, wenn Sie Selfies im Wahllokal machen und diese veröffentlichen.

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Corona-Impfung bei gemeinsamem Sorgerecht – Anwältin für Familienrecht Fürth

Ein immer wieder auftretender Streit im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung gegen das Virus SARS 2-Covid-19 ergibt sich bei Kindern von geschiedenen Eltern, bei denen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht über die Kinder zugesprochen wurde. Hier tritt immer wieder der Fall auf, dass der eine Elternteil die Corona Schutzimpfung durchführen will und sich der andere gegen die Impfung an dem Kind ausspricht. Eine wichtige Entscheidung hierzu hat nunmehr das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21 gefällt. Entscheidendes Kriterium, so der Ansatz der Richter in Frankfurt ist das Kindeswohl und nicht die persönliche Einstellung der Eltern zum Impfen. Hier sprechen die Richter der Empfehlung der STIKO, mithin der ständigen Impfkommission, die sich für eine Impfung auch von Kindern ausgesprochen hat, einen Gutachten-Charakter zu. Die Empfehlung der STIKO ist damit von entscheidender Relevanz für die Beurteilung, was dem Kindeswohl dient und was nicht, so dass hier der Empfehlung der STIKO pro Impfung zu entnehmen ist, dass eine Impfung hier dem Kindeswohl dient, so dass daher gemäß der Entscheidung des OLG Frankfurt demjenigen Elternteil, der sich hier für eine Impfung des Kindes ausgesprochen hat, die alleinige Entscheidungsbefugnis zuzusprechen ist, da das Impfen dem Kindeswohl dient.

Auch der Bundesgerichtshof hatte vor einigen Jahren bereits schon einmal entschieden, dass die Entscheidung, ob ein Kind geimpft werden soll, auf einen Elternteil alleine übertragen werden kann, wenn dies kindeswohlwesentlich ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 03.05.2017, Az. XII ZB 157/16).

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder sind Sie hiervon ebenfalls betroffen, so kontaktieren Sie Frau Rechtsanwältin Mohr-Hofmann gerne unter 09 11/979 1353 oder per Mail an mohr@st-anwalt.de

Probezeitverlängerung wegen Corona oder Kurzarbeit möglich?

Die Probezeit gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit die Fähigkeiten sowie Zuverlässigkeit neuer Mitarbeiter besser beurteilen zu können und diese im Betrieb zu erproben.

Problematisch wird es jedoch, wenn eine Erprobung aufgrund von Kurzarbeit nicht regelmäßig stattfinden kann. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, aufgrund von Kurzarbeit die vertragliche Probezeit zu verlängern.

Grundsätzlich gilt hier, dass eine Probezeitverlängerung über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht zulässig ist. Nach Ablauf von 6 Monaten kommt der Mitarbeiter in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, in den Genuss, dass es zu einer Kündigung eines sozialen Rechtfertigungsgrundes bedarf. Dieser Kündigungsschutz ist für die Arbeitsvertragsparteien nicht disponibel, so dass durch eine Verlängerung der Probezeit hierauf auch nicht verzichtet werden kann.

Dennoch verbleiben gewisse Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers eine adäquate Verlängerung der Erprobung zu vereinbaren. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen oder eine entsprechende Vereinbarung auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden, so stehen wir Ihnen rund um das Thema Arbeitsrecht jederzeit gerne zur Verfügung.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema „Corona-Virus“ stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren Rechtsstreit unter kanzlei@st-anwalt.de oder telefonisch unter 0911/979 13 53.

Laub vom Gehweg fegen

Alle Jahre wieder werden die Blätter an den Bäumen bunt und fallen schließlich ab. Kommt Feuchtigkeit hinzu, kann dieser schöne Anblick von buntem Herbstlaub auf den Gehwegen schnell zu einer gefährlichen Rutschpartie für Passanten werden. Da hilft nur eins: Laubfegen und beseitigen. Doch wer ist auf den Gehwegen hierfür zuständig? Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und öffentlichen Gehwegen und damit auch die Pflicht zur Beseitigung von Laub den jeweiligen Gemeinden. Diese können diese Pflicht, ebenso wie das Schneeräumen, aber auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen, wovon viele Gemeinden Gebrauch gemacht haben. Meistens, je nach Satzung der Gemeinde, obliegt damit die Beseitigungspflicht des Laubes ebenso wie beim Schneeräumen den Grundstückseigentümern der jeweils an den Gehweg anliegenden Grundstücke. Wie oft gefegt werden muss und in welchem Zeitraum, hierfür gibt es keine generelle Regelung. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in seinem Urteil (AZ 2/23 O 368/98), das morgens um 7:00 Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden kann. Wie häufig zu fegen ist, hängt schlicht und ergreifend von der Menge des Laubes ab. Generell sind aber auch Fußgänger und Radfahrer verpflichtet, Wege, die mit Laub bedeckt sind, vorsichtig zu betreten bzw. zu befahren, da allgemein bekannt ist, dass von nassem Laub eine Gefahrenquelle ausgeht. Grundsätzlich kann der Haus- und Grundstückseigentümer, wenn er das Anwesen vermietet hat, das Laubfegen ebenso wie die Räum- und Streupflicht auch auf die Mieter übertragen. Er behält jedoch weiterhin eine so genannte Überwachungspflicht, muss also regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter der Verpflichtung auch nachkommt.

Sind auch Sie von diesem Thema betroffen oder haben Sie weitere Fragen hierzu? Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne zu dem Thema telefonisch unter 0911/979 1353 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de kontaktieren. Rechtsanwaltskanzlei Thulke Rinne – Ihr Recht ist unser Ziel!

Anwalt Anwältin Reiserecht Fürth

Reise kostenfrei stornieren auch ohne Reisewarnung?

Neues Urteil im Reiserecht Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nun erstmals entschieden, dass ein Reiseveranstalter auch dann zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, selbst wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt noch keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand sondern lediglich, so das Gericht, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20 (18)). Das Gericht vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass eine Reisewarnung lediglich ein Indiz ist, aber auch andere Faktoren eine kostenfreie Stornierung rechtfertigen können.

Sind auch Sie mit Ihrer Urlaubsbuchung betroffen? Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne. Ihr Recht ist unser Ziel! Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne erreichen Sie unter 0911/979 13 53 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de

Foto: pixabay

Reise wegen Reisewarnung kostenfrei stornieren?

Neues aus dem Reiserecht: Nachdem nunmehr das gesamte Festland von Spanien einschließlich der Balearen allerdings ohne die Kanarischen Inseln zum Risikogebiet erklärt wurde, haben Pauschalreisende nun die Möglichkeit, Ihre Pauschalreise unter Bezugnahme auf § 651 h BGB kostenfrei zu stornieren. Hiervon nicht umfasst sind einzeln gebuchte Leistungen wie zB nur die Buchung eines Hotels oder nur eines Fluges, da solche Einzelleistungen nicht unter das Reiserecht im Sinne des BGB fallen. Sollte Ihr Reiseveranstalter den Reisepreis nicht vollständig zurückzahlen, helfen wir Ihnen gerne.

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Corona und Reiserecht – Stornierung von Reisen

Corona und Reiserecht – Welche Rechte habe ich als Kunde? Aufgrund der Corona-Pandemie konnten und können zehntausende bereits vor langem gebuchte Pauschalreisen aber auch Flüge und Hotelübernachtungen derzeit nicht stattfinden. Dies hat bereits die Osterreisezeit betroffen und wird aufgrund der Erweiterung der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bis einschließlich 14.06.2020 auch noch viele Pfingsturlauber betreffen. Was passiert nunmehr, wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt? Die derzeitige Rechtslage ist ich hier eindeutig: Der komplette Reisepreis ist innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen. Reiseveranstalter dürfen hier keine Einbehalte für Bearbeitungspauschalen oder Ähnliches vornehmen. Auch muss sich der Kunde nach derzeitiger Rechtslage nicht mit einem Gutschein zufriedengeben. Entsprechende Vorstöße der Bundesregierung einer Gesetzesänderung hier wie bei den Veranstaltungstickets ist bei der EU-Kommission auf erhebliche Bedenken gestoßen und auch Verbraucherschützer hier in Deutschland sehen bereits schon die für den Veranstaltungsbereich bestehende Gutscheinlösung als mit Verbraucherrechten nicht vereinbar an. Reiseveranstalter versuchen hier die Rückzahlung zu verzögern und berufen sich auf eine Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen. Hier sollte konsequent seitens des Kunden eine 14-tägige Zahlungsfrist gesetzt werden und sodann nach Ablauf ein Rechtsanwalt beauftragt werden mit der weiteren Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches. Auch wenn die Airline den gebuchten Flug storniert, hat der Kunde hier Anspruch auf Rückzahlung des vollen Ticketpreises. Haben auch Sie Probleme, Ihr Geld zurück zu bekommen? Kontaktieren Sie uns gerne. Ihr Recht ist unser Ziel.

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Anwalt Anwältin Reiserecht Fürth

Gutschein statt Geld zurück?

Aufatmen für von der Corona Krise betroffene Reisende. Die EU-Kommission hat den Überlegungen der Bundesregierung zur Einführung von Gutscheinen statt Rückerstattung des Reisepreises bei Stornierungen der Reise eine Absage erteilt.

Wurde auch Ihre Reise vom Reiseveranstalter storniert und Sie haben Ihr Geld noch nicht zurück erhalten? Kontaktieren Sie uns per Mail unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 0911/979 13 53. Ihr Recht ist unser Ziel!

Bußgeld-Novelle

Bußgeld-Novelle ab 28.04.2020. Zu schnelles Fahren wird teurer und die Geschwindigkeitsgrenzen für Fahrverbote wurden innerorts auf 21 km/h und außerorts auf 26 km/h drastisch herabgesetzt. Also Achtung, Fuß vom Gas. Und wenn es dann doch mal unfreiwillige Passfotos gibt, kontaktieren Sie uns gerne. Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne erreichen Sie telefonisch unter 0911/979 13 53 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de