Sommerzeit ist Reisezeit – seit dem 01.07.2018 gilt die Pauschalreiserichtlinie.
Ab dem 01. Juli 2018 tritt in Deutschland die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in Deutschland in Kraft. Ziel ist, dass Urlauber künftig besser abgesichert sein sollen, etwa bei einer Insolvenz des Anbieters.
Reisebüros und Online-Portale vermitteln entweder fertige Pauschalpakete eines Reiseveranstalters oder einzelne Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen. Diese Pauschalreisen sind gut abgesichert. Bei Insolvenz des Veranstalters bekommt der Urlauber sein Geld zurück. Bei Mängeln kann er nachträglich den Reisepreis mindern und Schadenersatz verlangen. Individualreisende haben diese Rechte allerdings in dieser Form so nicht.
Mit der neuen Richtlinie wurde jetzt eine dritte Kategorie eingeführt. Die verbundene Reiseleistung liegt immer dann vor, wenn der Anbieter dem Urlauber mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise verkauft und dabei verschiedene Rechnungen, zum Beispiel von der Fluggesellschaft und dem Hotel entstehen. Die einzelne Leistung muss mindestens 25 Prozent des Gesamtpreises betragen.
Die neue Richtlinie sorgt hier ab sofort für mehr Transparenz. Das Reisebüro muss dem Urlauber ein Formblatt aushändigen, auf dem erkennbar ist, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt.
Auch wer bei Online-Portalen bucht, soll ab nun mehr Transparenz bekommen. Auch Online-Portale verkaufen klassische Pauschalreisen. Allerdings vermitteln diese Portale oftmals nur Angebote Dritter, auch wenn die gebuchte Reise für den Kunden wie ein fertiges Paket aussieht, ist sie häufig eine verbundene Reiseleistung. Daher muss auch hier das Portal den Kunden aktiv darüber informieren. Weiterhin müssen künftig auch Online-Portale eine Insolvenzabsicherung besitzen. Somit werden sie den Reisebüros gleichgestellt
Informiert ein Portal oder Reisebüro nicht darüber, wenn es statt Pauschalpaket nur eine verbundene Reiseleistung verkauft, haftet es automatisch wie ein Veranstalter. Dem Urlauber stehen dann die Ansprüche des Pauschalreiserechts zu: Insolvenzschutz, Rückhol-Garantie nach Deutschland im Krisenfall und die nachträgliche Preisminderung bei Mängeln einer Reise.
Das Pauschalreiserecht gilt künftig nicht mehr für Ferienwohnungen und Ferienhäuser aus dem Angebot von Reiseveranstaltern. Auch Tagesreisen bis 500 Euro sind nicht mehr abgedeckt.
Beispiel: Der Urlauber bucht bei einem Reiseveranstalter eine Ferienwohnung in Frankreich. Am Urlaubsort stellt sich heraus, dass die Unterkunft vollkommen verdreckt ist. Bisher konnte der Urlauber nach seinem Aufenthalt relativ einfach vom Veranstalter einen Teil des Geldes zurückfordern und, bei Weigerung, das Gericht am Stammsitz des Anbieters anrufen. Der Veranstalter kann nun in den AGB vereinbaren, dass bei französischen Ferienwohnungen französisches Recht gilt und somit auch ein französisches Gericht zuständig ist.
Bisher konnten Urlauber maximal bis einen Monat nach der Reise Mängel anzeigen, um Geld vom Anbieter zurückzufordern. Dies ist nun bis zwei Jahre nach der Reise möglich.
Bislang konnten Urlauber ihren Reisevertrag kostenlos kündigen, wenn der Veranstalter den Preis nach Abschluss der Buchung um fünf Prozent und mehr erhöhte. Ab sofort ist dies erst bei einer Preissteigerung ab acht Prozent möglich. Außerdem durfte der Preis bisher binnen vier Monaten vor Reisebeginn überhaupt nicht mehr erhöht werden. Künftig beginnt dieser erst 20 Tage vor Beginn der Reise. Der Anbieter bekommt zudem mehr Möglichkeiten bei Leistungsänderungen nach Abschluss der Buchung, zum Beispiel beim Austausch des Hotels. Wenn der Urlauber nicht aktiv widerspricht, gelten diese Änderungen als von ihm akzeptiert.
Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns unter 0911/979 13 53 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de.