Aktuelle WEG-Rechtsprechung

Die aktuelle WEG-Rechtsprechung im Überblick: Darf eine Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermietet werden? Dürfen Wohnungseigentümer selbst Sanierungsmaßnahmen durchführen? Wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Muss der Mieter in die Speicherung seiner Daten einwilligen? Darf eine Senioren-WG in einer Eigentumswohnung von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden?

Wie deutsche Gerichte aktuelle Fragen des Wohnungseigentumsrechts beurteilen, stellt Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne hier zusammen:

WEG-Rechtsprechung

Kanzleikatze Paragraphenkatze Anwalt Fürth
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ParagraphenKatze

Neben einer ParagraphenKatze werden wir auch durch den Beaglehund Charlie tatkräftig in unserem Team unterstützt und motiviert und verbessern das Arbeitsklima.

5 Tipps und bei Reisemängeln

Urlaubszeit ist Reisezeit. Sollte mit Ihrem gebuchten Urlaub dennoch einmal nicht alles in Ordnung gewesen sein und der Urlaub nicht der Beschreibung im Katalog entsprochen haben, stehen Ihnen Ansprüche wegen Reisemängeln gegenüber dem Reiseveranstalter zu. Beachten Sie hierzu jedoch unsere nachfolgenden Tipps:

  1. Mängel fotografisch mit Datumsangabe dokumentieren und Daten von Mitreisenden als Zeugen sammeln.
  2. Die Mängel umgehend vor Ort bei der Reiseleitung geltend machen, zur Beseitigung auffordern und sich dies auch schriftlich bestätigen lassen.
  3. Wurde keine Abhilfe geschaffen, gelten kurze Fristen. Nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise müssen die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von einem Monat geltend gemacht werden.
  4. Anhaltspunkte für die Höhe der Minderungsansprüche ergeben sich aus der so genannten Frankfurter Tabelle. Hier finden sich anhand bereits ergangener Urteile diverse Mängel und die jeweilige Minderungsquote in Prozent.
  5. Die Ansprüche verjähren nicht wie üblich nach dem BGB nach drei Jahren sondern im Reiserecht bereits nach zwei Jahren.

Gerne sind wir Ihnen bei der Rückkehr aus dem Urlaub bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche behilflich. Kontaktieren Sie unter https://www.st-anwalt.de/impressum/kontakt/

Aktuelles zum Reiserecht

Thomas Cook ist pleite war heute den Nachrichten zu entnehmen. Ob und inwieweit hiervon auch die Tochterunternehmen wie Condor, Neckermann Reisen, Öger Tours und Bucher Reisen betroffen sind und was das insbesondere für Sie bedeutet, wenn Sie eine Reise oder einen Flug über diese Unternehmen gebucht haben, prüfen wir gerne für Sie.
Kontaktieren Sie uns unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 0911/979353.
Wir beraten Sie gern. Ihr Recht ist unser Ziel.
https://www.st-anwalt.de/impressum/kontakt/
https://www.st-anwalt.de/rechtsgebiete/reiserecht/

So wie die Fürther Kirchweih hat auch unsere Kanzlei ihren festen Platz im Herzen der Kleeblattstadt Fürth. Nicht nur wegen der zentralen Adresse in der Rudolf-Breitscheid-Straße – mit bestem Blick auf die Kirchweih – sondern auch wegen unseres vielfältigen Engagements für und in Fürth. Mehr Infos dazu gibt es übrigens hier: Rechtsanwalt in Fürth

Wir wünschen allen Fürtherinnen und Fürthern eine fröhliche und friedliche Kärwa.

5 Tipps bei Flugverspätungen

Urlaubszeit ist Reisezeit. Wenn Sie diesen Sommer mit dem Flugzeug in den Urlaub starten und ihr Flug sich verspätet, haben Sie eventuell Anspruch auf Schadenersatz. Hierbei bitte jedoch unbedingt die nachfolgenden Punkte beachten:

Tipp 1: Schadenersatz

Schadenersatz nach der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es erst bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden und wenn die Verspätung von der Airline zu vertreten ist.

Tipp 2: Entschädigung

Je nach Flugdistanz erhalten Sie zwischen 250 und 600 € Entschädigung pro Person, auch wenn Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben.

Tipp 3: Fluggastrechteverordnungen

Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Sie nur, wenn Sie entweder mit einer Airline fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat und/oder die Flughäfen innerhalb der EU liegen. Ansonsten gibt es für viele andere Länder, wie z.B. auch die Türkei z.B. bei einem Rückflug aus der Türkei mit einer türkischen Airline vergleichbare Rechte nach den jeweils ausländischen Fluggastrechteverordnungen. Darüber hinaus stehen Ihnen gegebenenfalls weitere Serviceleistungen je nach Dauer der Verspätung wie Verpflegung am Flughafen und/oder kostenlose Hotelübernachtungen zu.

Tipp 4: Verspätung bestätigen

Lassen Sie sich die Verspätung am Flughafen schriftlich bestätigen und/oder sammeln Sie Daten von Passagieren als Zeugen und/oder fertigen Sie Fotos von der Abflugtafel, woraus sich die Verspätung ergibt. Heben Sie darüber hinaus unbedingt Ihr Ticket und Ihre Boarding-Karte auf.

Tipp 5: Ansprüche können verjähren

Bitte beachten Sie, dass Ihre Ansprüche in drei Jahren zum Jahresende ab der Verspätung verjähren. Wurden Sie von der Airline nicht auf ihre Rechte zum Schadenersatz hingewiesen, muss die Airline auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung tragen. Hier haben wir bereits schon Referenzurteile für unseren Mandanten erstritten.

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin gern telefonisch unter 0911 97913-53 oder wenden Sie sich bitte über unser Kontaktformular an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

EuGH stärkt Online-Kunden

Eine im Internet gekaufte Matratze kann auch dann zurückgegeben werden, wenn die Schutzfolie schon entfernt wurde. So das Urteil des Europäischen Gerichtshof.

Ein Mann hatte in einem Online-Shop eine Matratze gekauft und wollte diese kurz danach wieder zurückgeben. Jedoch hatte er die Schutzfolie entfernt. Daher weigerte sich der Verkäufer die Matratze wieder zurückzunehmen, mit dem Hinweis auf die entfernte Schutzfolie. Nun klagte der Kunde auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten. Nachdem der BGH den Fall an den Europäischen Gerichtshof verwiesen hatte, urteilte dieser nun im Sinne des Online-Kunden. Die Luxemburger Richter begründeten dies damit, dass die Matratze gegeben falls gereinigt oder desinfiziert werden könnte und somit wiederverkauft werden könnte.

(Rechtssache C-681/17)

Hausflur ist kein Abstellraum

 
Die Mieter einer Wohnung hatten im Hausflur vor ihrer Wohnungstür ein hölzernes Schuhregal und eine Waschmaschine aufgestellt.
Dadurch wurden die Fluchtwege versperrt. Daher forderte  die Vermieterin sie auf, beides zu entfernen .Die Mieter sahen das nicht ein und beriefen sich schlussendlich darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, die Waschmaschine wegzuschaffen.
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied im Sinne der Vermieterin. Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihre  Mieter das Regal und die Waschmaschine aus dem Hausflur entfernten. Die Vermieterin  hatte ihren Mietern im Rahmen des Mietvertrages nur die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung gestellt, und nicht auch den Hausflur.
Der Hausflur eines Mehrfamilienhauses gehört nicht zur Wohnung. Das bedeutet, dass der Mieter dort auch keine Gegenstände abstellen darf. Zudem teilte das Gericht die Ansicht der Vermieterin, dass die großen Gegenstände im Hausflur die Rettungs- und Fluchtwege versperrten und zudem die Brandgefahr erhöhten.
(Urteil, Az. 4 C 143/17 )
 

Wunsch nach „bombigen Urlaub“ verhinderte zu Unrecht Flugreise

Ohne ihn hob ein Flieger vom Flughafen Düsseldorf in Richtung des US-Bundesstaates Florida ab. Grund hierfür: Der Reisende aus Schleswig-Holstein hatte beim Check-in auf die Frage nach dem Grund seiner Reise geantwortet, er wolle einen „bombigen Urlaub“ haben. Da half es dem Mann auch nicht mehr, dass er mehrfach beteuerte, „bombig“ im Sinne von „toll“ gemeint zu haben. Die Airline ließ ihn am Flughafen einfach stehen – zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Düsseldorf urteilte und dem verhinderten Urlauber gut 1.400 Euro Entschädigung zugesprochen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Az.: 42 C 310/18)

Haben Sie eine ähnliche Erfahrung gemacht? Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin gern telefonisch unter 0911 97913-53 oder wenden Sie sich bitte über unser Kontaktformular an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

Fluglinie muss Reisende mindestens zwei Wochen vor planmäßiger Abflugzeit über Änderungen informieren

In einem Urteil vom 19.01.2019 hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden, dass eine Fluglinie Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über etweilge Änderungen informieren muss.

Der Kläger wollte mit seiner Familie am 03. August 2018 um 05.00 Uhr von Nürnberg nach Rhodos fliegen. Die Airline hatte allerdings bereits am 25. Mai 2018 beschlossen, den Flug am 03. August 2018 von 05.00 Uhr auf 18.05 Uhr zu verlegen. Mit einer E-Mail vom 21. Juli 2018 wurde der Kläger über die Änderungen informiert. Dies ist nicht ausreichend, entschied das Amtsgericht Nürnberg. Informationen über etweilige Änderungen hätten spätestens 14 Tage vorher, also am 20.Juli 2018 um 05:00 Uhr erfolgen müssen. Auch eine Information auf der Homepage der Fluglinie allein sei nicht ausreichend, so das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung. Daher wurden dem Kläger insgesamt 1600 € an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechtsverordnung zugesprochen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail!

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.01.2019 Az – 19 C 7200/18