Aufatmen für von der Corona Krise betroffene Reisende. Die EU-Kommission hat den Überlegungen der Bundesregierung zur Einführung von Gutscheinen statt Rückerstattung des Reisepreises bei Stornierungen der Reise eine Absage erteilt.
Wurde auch Ihre Reise vom Reiseveranstalter storniert und Sie haben Ihr Geld noch nicht zurück erhalten? Kontaktieren Sie uns per Mail unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 0911/979 13 53. Ihr Recht ist unser Ziel!
Bußgeld-Novelle ab 28.04.2020. Zu schnelles Fahren wird teurer und die Geschwindigkeitsgrenzen für Fahrverbote wurden innerorts auf 21 km/h und außerorts auf 26 km/h drastisch herabgesetzt. Also Achtung, Fuß vom Gas. Und wenn es dann doch mal unfreiwillige Passfotos gibt, kontaktieren Sie uns gerne. Frau Rechtsanwältin Thulke-Rinne erreichen Sie telefonisch unter 0911/979 13 53 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de
Wir bleiben zuhause ist es nun in aller Munde. Doch wie ist dies mit dem Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils vereinbar. Führt die Corona-Krise etwa zu einem Ausschluss des Umgangsrechts? Aufgrund der Einschränkung der sozialen Kontakte auf die Kernfamilie und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, kommt es derzeit vermehrt zu Unsicherheiten und Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts. Auch eine familiengerichtliche Entscheidung ist derzeit nicht schnell eingeholt, so, dass wir Ihnen gerne einige Ratschläge mit auf den Weg geben würden. Zunächst sollten Sie zum Wohle Ihres Kindes versuchen eine Einigung mit dem anderen Elternteil erzielen. Hierzu möchten wir Ihnen einige Orientierungspunkte, welche für eine Einigungsfindung hilfreich sein können, zur Hand geben. Grds. handelt es sich beim Umgangsrecht um ein grundrechtlich abgesichertes Elternrecht. Ein vorübergehender Ausschluss kommt nur bei kindeswohlgefährdenden Aspekten überhaupt in Betracht. Die Ausgangssperre und Kontaktverbote führen für sich allein nicht zum Ausschluss des Umgangsrechts. Vielmehr ist hier eine Abwägung zwischen dem Elternrecht auf Umgang und dem Kindeswohl vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass uns derzeit keinerlei gerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik bekannt sind, so dass hier auf allgemeine Grundsätze abgestellt wird. Im Rahmen der Abwägung, ob die Umgangskontakte zum nicht betreuenden Elternteil während der Corona Krise eingeschränkt werden sollen, sind allein Aspekte des Kindeswohls in den Vordergrund zu rücken. Insbesondere sollte das Alter des Kindes, die bisherige Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte sowie der Umstand, ob das Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln von einem Elternteil zum anderen Elternteil gelangt, in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Auch zu berücksichtigen ist selbstverständlich der Umstand, ob das Kind selbst einer Risikogruppe angehört und ob es beim anderen Elternteil nur Kontakt zu diesem oder gar zu einer großen Patchworkfamilie hat.
Sollten Sie aktuell Probleme mit dem Umgangsrecht haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Sie können uns hierzu gerne unter 0911/9791353 kontaktieren oder eine Mail senden an mohr@st-anwalt.de.
Wir bleiben
zuhause ist es nun in aller Munde. Doch wie ist dies mit dem Umgangsrecht des
nicht betreuenden Elternteils vereinbar. Führt die Corona-Krise etwa zu einem
Ausschluss des Umgangsrechts?
Aufgrund der Einschränkung der sozialen Kontakte auf die Kernfamilie und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, kommt es derzeit vermehrt zu Unsicherheiten und Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts.
Auch eine familiengerichtliche Entscheidung ist derzeit nicht schnell eingeholt, so, dass wir Ihnen gerne einige Ratschläge mit auf den Weg geben würden.
Zunächst
sollten Sie zum Wohle Ihres Kindes versuchen eine Einigung mit dem anderen
Elternteil erzielen. Hierzu möchten wir Ihnen einige Orientierungspunkte,
welche für eine Einigungsfindung hilfreich sein können, zur Hand geben.
Grds. handelt
es sich beim Umgangsrecht um ein grundrechtlich abgesichertes Elternrecht. Ein
vorübergehender Ausschluss kommt nur bei kindeswohlgefährdenden Aspekten
überhaupt in Betracht. Die Ausgangssperre und Kontaktverbote führen für sich
allein nicht zum Ausschluss des Umgangsrechts. Vielmehr ist hier eine Abwägung
zwischen dem Elternrecht auf Umgang und dem Kindeswohl vorzunehmen. Bitte
beachten Sie, dass uns derzeit keinerlei gerichtliche Entscheidung zu dieser
Thematik bekannt sind, so dass hier auf allgemeine Grundsätze abgestellt wird.
Im Rahmen der
Abwägung, ob die Umgangskontakte zum nicht betreuenden Elternteil während der
Corona Krise eingeschränkt werden sollen, sind allein Aspekte des Kindeswohls
in den Vordergrund zu rücken. Insbesondere sollte das Alter des Kindes, die
bisherige Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte sowie der Umstand, ob das
Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln von einem Elternteil zum anderen
Elternteil gelangt, in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden.
Auch zu
berücksichtigen ist selbstverständlich der Umstand, ob das Kind selbst einer
Risikogruppe angehört und ob es beim anderen Elternteil nur Kontakt zu diesem
oder gar zu einer großen Patchworkfamilie hat.
Sollten Sie aktuell Probleme mit dem Umgangsrecht haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Sie können uns hierzu gerne unter 0911/9791353 kontaktieren. Auch erreichen Sie Frau Rechtsanwältin Mohr-Hofmann unter der Mailadresse mohr@st-anwalt.de
Finanzielle Hilfe und Unterstützung in der Corona-Krise
Ab sofort kann die so genannte „Soforthilfe Corona“ beantragt werden. Informationen hierzu finden sich auf der Seite des Staatsministeriums unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ Das PDF-Formular ist dann an die zuständige Bezirksregierung, für uns wäre das Ansbach (www.regierung.mittelfranken.bayern.de/), zu senden. Laut Auskunft zuständiger Stellen soll die Beantragung und Bearbeitung schnell und unkompliziert gehen. Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer, für den die Coronakrise existenzbedrohend ist. Er muss haupterwerblich selbständig tätig sein. Ferner gibt es eine Verdienstausfallentschädigung gemäß §56 IfSG. Informationen hierzu finden sich unter www.regierung.unterfranken.bayern.de/auf…/…/01704/index.html
Daneben können Betriebe Kurzarbeit anmelden und/oder eine Steuerstundungbeantragen. Hierzu entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Auch kann die Senkung der Steuervorauszahlungen benatragt werden.
Gerade Sie evtl. durch Kurzarbeit vorübergehend in die finazielle Schieflage und können Verbindlichkeiten nicht weiter bedienen oder nur in geringeren Raten, hilft ein klärendes Gespräch mit dem Gläubiger. Dies gilt auch, wenn Sie nur noch einen Teil der Miete zahlen können. Hier entsprechned das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Viele zeigen sich in diesen Zeiten doch sehr kulant.
Bei Fragen hierzu kontaktieren Sie uns gerne. Ihr Recht ist unser Ziel. Wir sind weiterhin telefonisch unter 0911/979 13 53 oder 0176/23 24 33 79 oder per Mail an kanzlei@st-anwalt.de für Sie erreichbar.
Seit Mitternacht gelten in Bayern nunmehr Ausgangsbeschränkungen. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich derzeit stellen.
Ein „Passierschein“, um Montag zur Arbeit zu kommen, ist derzeit noch nicht erforderlich. Es ist aber Arbeitgebern zu raten, diese vorsorglich schon mal schriftlich auszustellen. Diese enthalten im Wesentlichen lediglich eine Bestätigung, dass der jeweilige Arbeitnehmer/in dort beschäftigt ist und die Anwesenheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Arbeitsausübung erforderlich ist.
Es ist in diesem Zusammenhang auch nochmal eindringlich darauf hinzuweisen, dass im Infektionsfall den staatlichen Anordnungen (ua Quarantäne) zwingend Folge zu leisten ist. Bei Verstößen drohen Geldstrafen und Haft.
Haben sich sonst bei Ihnen im Zuge der Corona Krise rechtliche Probleme ergeben, sei es eine Reise oder arbeitsrechtliche Schwierigkeiten, kontaktieren Sie uns gern. Wir sind wie gewohnt telefonisch unter 0911/9791353 oder 0176/23243379 sowie per Mail an kanzlei@st-anwalt.de erreichbar.
Derzeit befinden sich noch eine Vielzahl von Urlaubern im Ausland und sitzen dort aufgrund der verhängten Ausreisebestimmungen des Urlaubslandes sowie der Beschränkungen im Flugverkehr fest. Einige sind aber auch nicht über Reiseanbieter im Ausland sondern hatten individuell gebucht. Allen diesen unfreiwillig im Ausland befindlichen Personen ist zu raten, sich dringend auf der Rückholliste des vom Auswärtigen Amtes entwickelten Rückholprogramms ELEFAND zu registrieren unter https://www.rueckholprogramm.de.
Benötigen Sie danach Hilfe bei der Geltendmachung Ihrer Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter, kontaktieren Sie uns gerne. Ihr Recht ist unser Ziel. Wir stehen Ihnen wie gewohnt telefonisch unter 0911/979 13 53 oder 0176/23 24 33 79 zur Verfügung oder Sie senden eine Mail an thulke@st-anwalt.de
Die Urlaubssaison mit Osterferien
und Pfingsferien
steht unmittelbar
bevor. Viele haben ihren Urlaub bereits gebucht und machen sich nunmehr Sorgen und Gedanken im Hinblick auf Ihre Stornierungsmöglichkeiten
im Blick auf den „Corona-Virus“.
Wir haben hierzu nachfolgend das Wichtigste im Überblick kurz zusammengetragenen:
1.Eine kostenfreie Stornierung ist nach derzeitiger Rechtslage wohl nur möglich, wenn entweder eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betreffende Reiseland/Reiseregionen vorliegt und/oder wenn seitens der jeweiligen Regierungen des Reiselandes/der Reiseregion ein Einreiseverbot verhängt wurde und/oder das Reiseland/die Reiseregion nicht mehr erreichbar ist, da z.B. sämtliche Flüge dorthin gestrichen wurden. Gesicherte Rechtsprechung ist dies alles jedoch nicht, da auch die Gerichte bisher nicht mit solchen Fällen betraut waren.In allen übrigen Fällen kann wohl lediglich kostenpflichtig stornieren. Allerdings wäre dann zu prüfen, ob die vom Reiseunternehmen geltend gemachten Stornogebühren tatsächlich in voller Höhe geschuldet sind. Hierzu gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung.
2. Erkranken Sie vor der Abreise an dem „ Corona-Virus“ und haben eine Reiserücktrittsversicherung, wäre der Fall gegebenenfalls über die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, sofern diese Erkrankungen mit umfasst ist.
3. Verlangt der Arbeitgeber von Ihnen, nachdem Sie aus dem Urlaub aus einem „Risikogebiet“ zurückkehren, dass sie 2 Wochen Urlaub in Deutschland hinten dranhängen, so ist dies wohl unzulässig. Verlangt der Arbeitgeber von Ihnen, dass Sie nach dem Urlaub zu Hause bleiben, so müsste er Ihnen weiterhin den Lohn zu zahlen. Dies dürfte auch nicht mit Urlaubsansprüchen verrechnet werden.Verlangt ihr Arbeitgeber, dass sie einen Urlaub in „Krisengebieten“ im Hinblick auf den „Corona-Virus“ stornieren, so müsste er Ihnen die Stornogebühren erstatten. Aber auch diesbezüglich liegt noch keine gesicherte Rechtsprechung vor, da auch die Gerichte bisher nicht mit solchen Fällen betraut waren.
4.Manche Reiseunternehmen sind mit einer Umbuchung in weniger betroffene Regionen einverstanden. Kontaktieren Sie hierzu einfach einmal Ihren Reiseanbieter und sprechen Sie ihn hierauf an.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema „Corona-Virus“ stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren Rechtsstreit unter thulke@st-anwalt.de oder telefonisch unter 09 11/979 1353.
aufgrund der aktuellen Entwicklung
hinsichtlich des
„Corona-Virus“ bitten wir um Verständnis, dass wir ab sofort keine persönlichen
Mandantengespräche mehr durchführen. Wir stehen Ihnen telefonisch
unter den bekannten Telefonnummern
09 11/979 1353 sowie mobil unter 0176/2324
3379 während unserer Geschäftszeiten zur Verfügung. Wenn Sie Unterlagen
abzugeben haben, können Sie die entweder einscannen und dann per E-Mail an uns
senden unter kanzlei@st-anwalt.de oder aber sie werfen Sie in den Briefkasten außen
an unserem Hause. Wir weisen jedoch ausdrücklich
darauf hin, dass nicht sichergestellt
ist, dass per E-Mail übersandte Fristangelegenheiten fristwahrend bearbeitet
werden. Die Übertragung per E-Mail ist kein gesicherter
Übertragungsweg. Bitte vergewissern Sie sich daher bei der Übersendung von
Fristangelegenheiten daher stets nochmal bei uns nachzufragen ist, ob diese in
die Fristenkontrolle übernommen wurden. Eine Haftung für die Wahrung von
Fristen bei per Mail übersandten Unterlagen wird nicht übernommen. Wir weisen ferner darauf hin, dass ein eventuelles
neues Mandat
erst mit unserer gesonderten
Bestätigung zustande kommt und erst mit schriftlicher
Vollmachtserteilung an uns. Lediglich der Erhalt einer Eingangsbestätigung
per E-Mail stellt keine Mandatsbestätigung dar.
Bei Einwurf von
Fristunterlagen zur Unzeit außerhalb unserer Geschäftszeiten sowie ohne
vorherige Ankündigung bei uns übernehmen wir ebenfalls keine Haftung. Auch in
diesem Fall weisen wir darauf hin, dass ein eventuelles neues Mandat erst mit
unserer gesonderten Bestätigung zustande kommt und erst mit schriftlicher
Vollmachtserteilung an uns.
Sollten Sie Rechnungen von
uns begleichen
wollen, bitten wir Sie, die Beträge auf
unser Konto bei der Sparkasse Fürth, IBAN DE 26 7625 0000 0040 6703 17 zu überweisen. Bitte geben Sie stets Ihr Aktenzeichen an. Dieses findet sich auf der Rechnung in der Zeile nach der Datumsangabe
auf der linken Seite unter dem Adressfeld. Für Barzahlungen
nehmen Sie bitte einen Umschlag aus dem großen Umschlag befestigt
am Briefkasten
heraus, legen Sie den Geldbetrag
hinein und schreiben Sie bitte ebenfalls
unbedingt Ihr
Aktenzeichen mit
darauf sowie
Ihren Namen. Ansonsten ist eine Zuordnung des
Geldbetrages nicht
möglich. Bitte beachten
Sie, dass Leerungen
des Briefkastens
nur tagsüber
erfolgen. Bitte werfen Sie daher abends keine Geldbeträge in
diesen Briefkasten. Werfen Sie tagsüber Geld
mittels Umschlag
in den Briefkasten, teilen Sie uns dies über die Gegensprechanlage mit. Wir werden dann umgehend den Umschlag aus dem Briefkasten entnehmen. Wir weisen darauf hin, dass wir für den Einwurf nicht angekündigter Geldbeträge
oder den Einwurf zur Abend- und Nachtzeit keine
Haftung übernehmen
können.
Wir
danken für Ihr Verständnis
hinsichtlich der
Unannehmlichkeit.
Wurde
Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes rechtzeitig übergeben?
Bewahren Sie nicht nur das Kündigungsschreiben, sondern
sicherheitshalber auch den Briefumschlag auf. Hintergrund: Sollte der
Brief zurückdatiert worden sein, entlarvt unter Umständen der
Poststempel, dass das Kündigungsschreiben erst später versandt
wurde.
Tipp
2: Erfüllt die Kündigung alle formalen Ansprüche?
[text]
Das
kann von entscheidender Bedeutung sein. Deswegen prüfen wir diesen
Aspekt ganz genau. Wurde die Kündigungsfrist korrekt eingehalten? Je
länger die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Unternehmen
gearbeitet hat, desto länger ist die Kündigungsfrist, die das
Unternehmen einhalten muss. Wir prüfen für Sie, ob hier alles
richtig gemacht wurde. Falls dem Arbeitgeber hier Fehler unterlaufen
sind, kann das für Sie von Vorteil sein.
Tipp
3: Urlaubsansprüche
Wurden
alle Urlaubsansprüche berücksichtigt und so ausgeglichen, wie es
der Gesetzgeber vorsieht? Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir die Angaben
Ihres Arbeitgebers und vergleichen diese mit Ihren Informationen
sowie beispielsweise mit Ihren Gehaltsabrechnungen.
Tipp
4: Jetzt wird abgerechnet!
Prüfen
Sie auch Ihre letzten Abrechnungen genau. Sowohl Gehaltszahlungen als
auch Zeitkonten sollten exakt abgerechnet werden. Wenn es
Ungereimtheiten gibt, können Sie sich für deren Prüfung gern an
uns wenden. Selbstverständlich beraten wir Sie auch zum wichtigen
Thema Abfindung!
Tipp
5: War die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes gerechtfertigt?
Es
gibt betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte
Kündigungen. In jedem Fall muss die Begründung hieb- und stichfest
sein sowie bestimmte Bedingungen erfüllen. Wir überprüfen auch
dies gemeinsam mit Ihnen und erklären Ihnen, was zu tun ist, wenn
der Arbeitgeber die Kündigung nicht einwandfrei begründet hat.
Tipp
6: Was wollen Sie?
Welches
Ziel möchten Sie verfolgen? Kommt Ihnen die Kündigung Ihres
Arbeitsplatzes gerade recht? Wollen Sie schon lange einen neuen Job
annehmen, haben aber bislang den Absprung nicht geschafft? Oder ist
Ihnen Ihre bisherige Anstellung wichtig und Sie fühlen sich rundum
wohl an Ihrem Arbeitsplatz? Was auch immer Ihr Ziel ist – wir
begleiten Sie, wenn es darum geht, es zu erreichen!
Wir
beraten Sie nach der Kündigung Ihres Arbeitsplatzes
Wenn auch Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsplatzes nicht einverstanden sind, beraten wir Sie gern zu Ihren juristischen Möglichkeiten. Unsere Tipps können an dieser Stelle nur Hinweise sein, die selten ausreichen, um den Einzelfall zu klären. Deswegen sollten wir die Details im persönlichen Gespräch klären. Sie erreichen uns unter Telefon 0911 97913-53 oder über unser Kontaktformular.