Abstand auch bei der Aufstellung von Mülltonnen
Das Landgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 23.07.2014, Az. 318 S 78/13 mit der Einhaltung von Mindestabständen bei der Aufstellung von Mülltonnen auseinandergesetzt. Streitgegenständlich war hier die Klage einer Wohnungseigentümerin auf Verlegung des Aufstellungsplatzes der Mülltonnen, die bisher in einem Abstand von lediglich 1 m Entfernung von ihrem Schlafzimmerfenster aufgestellt worden waren.
Unter Bezugnahme auf bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 HBauO ist das Aufstellen von Mülltonnen bis zu einer Entfernung von 2 m von der Öffnung für Aufenthaltsräume zulässig bei der Unterbringung der Mülltonnen in Müllbehälterschränken. Sind die Behälter nicht in Müllbehälterschränken untergebracht, so muss der Abstand sogar mindestens 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen betragen, mithin Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen wie Schlafzimmer und Wohnzimmer. Diese in erster Linie im Nachbarrecht anzuwendende Vorschrift hat das Gericht dann hier auch auf Angelegenheiten in Wohnungseigentümergemeinschaften übertragen und daher dem Anspruch der Wohnungseigentümerin auf Verlegung des Müllplatzes grundsätzlich zugestimmt.
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