Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung

Damit, ob die Mietzahlung rechtzeitig und somit nicht verspätet erfolgt ist und damit einen Kündigungsgrund bieten würde, hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jüngsten Urteil auseinandergesetzt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15).

Gemäß § 556 b Abs. 1 BGB sowie gemäß den meisten Formulierungen in den Mietverträgen ist die Miete bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu leisten. Bisher galt daher die Regelung, dass das Geld monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats beim Vermieter auf dessen Konto angekommen sein muss. Hier hat jedoch der BGH nunmehr mit seinem Urteil eingegriffen und festgestellt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügend ist, wenn der Überweisungsauftrag spätestens bis zum 3. Werktag erteilt wird und das Konto des Mieters gedeckt ist. Es kommt daher laut dem BGH nicht mehr darauf an, dass die Miete tatsächlich bis spätestens zum 3. Werktag auf das Konto des Vermieters eingeht.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass entsprechende Klauseln im Mietvertrag unwirksam sei, da den Mietern das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Zahlungsverkehr der Banken untereinander auferlegt wird, die der Mieter oftmals auch gar nicht einschätzen kann, da er nicht weiß, wie lange sein Geld unterwegs ist. Dies stünde jedoch in keinem Verhältnis zu den schwerwiegenden Folgen eines Wohnungsverlustes bei Kündigung wegen verspäteter Mietzinszahlungen, was hier Hintergrund des Rechtsstreits war.

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