Hausflur ist kein Abstellraum

 
Die Mieter einer Wohnung hatten im Hausflur vor ihrer Wohnungstür ein hölzernes Schuhregal und eine Waschmaschine aufgestellt.
Dadurch wurden die Fluchtwege versperrt. Daher forderte  die Vermieterin sie auf, beides zu entfernen .Die Mieter sahen das nicht ein und beriefen sich schlussendlich darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, die Waschmaschine wegzuschaffen.
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied im Sinne der Vermieterin. Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihre  Mieter das Regal und die Waschmaschine aus dem Hausflur entfernten. Die Vermieterin  hatte ihren Mietern im Rahmen des Mietvertrages nur die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung gestellt, und nicht auch den Hausflur.
Der Hausflur eines Mehrfamilienhauses gehört nicht zur Wohnung. Das bedeutet, dass der Mieter dort auch keine Gegenstände abstellen darf. Zudem teilte das Gericht die Ansicht der Vermieterin, dass die großen Gegenstände im Hausflur die Rettungs- und Fluchtwege versperrten und zudem die Brandgefahr erhöhten.
(Urteil, Az. 4 C 143/17 )