Änderung der Düsseldorfer Tabelle bringt Vorteile für Unterhaltsverpflichtete
Zum 1. Januar 2018 kann es zu einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wurde dabei spürbar angehoben. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt demnach für Kinder der ersten Altersstufe nunmehr 348 € statt bisher 242 €. Auch in den weiteren Altersstufen fand eine Erhöhung des Mindestunterhaltes statt. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich auch zu einer Anhebung der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe i.H.v. 5-8 %. Der Bedarf volljähriger Kinder wird von der Änderung hingegen nicht erfasst.
Gleichzeitig mit der Anhebung der Unterhaltssätze wurden aber auch die Einkommensgrenzen überarbeitet, was letztendlich zu einer vorteilhafteren Behandlung des Unterhaltsschuldners führt. Während bisher die Mindesteinkommensgrenzen mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 1500 € angesetzt wurde, liegt die Mindestgrenze nun 1900 €.
Auf den Bedarf des Kindes ist auch weiterhin das Kindergeld anzurechnen. Zum 1.1.2018 werden auch die Kindergeldsätze mehr als zwei Euro je Kind angehoben. Für die ersten beiden Kinder steigt das Kindergeld von bisher 102,90 € auf 104,90 €. Für das dritte Kind von 198 auf 200 € und ab dem vierten Kind von 223 auf 225 €.
Fazit: Insgesamt geht mit der Änderung der Düsseldorfer Tabelle jedoch trotz der Anhebung der Bedarfssätze durchaus eine Besserstellung des Unterhaltsschuldners einher. Insbesondere die Veränderung der Einkommensstufen ist beachtlich und führt dazu, dass etliche Kinder im kommenden Jahr weniger Unterhalt erhalten. Es stellt sich nun die Frage, in welchem Umfang eine Abänderung bereits bestehender Unterhaltstitel möglich ist. Es wird sich daher für jeden Unterhaltsschuldner mit Sicherheit lohnen eine Neuberechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen vornehmen zu lassen.
Möchten auch Sie anhand einer Neuberechnung prüfen lassen ob sich durch die Änderung der Düsseldorfer Tabelle Vorteile für Sie ergeben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzten. Einfach anrufen unter 0911/979 13 53 oder Mail an mohr@st-anwalt.de