Probezeitverlängerung wegen Corona oder Kurzarbeit möglich?
Die Probezeit gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit die Fähigkeiten sowie Zuverlässigkeit neuer Mitarbeiter besser beurteilen zu können und diese im Betrieb zu erproben.
Problematisch wird es jedoch, wenn eine Erprobung aufgrund von Kurzarbeit nicht regelmäßig stattfinden kann. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, aufgrund von Kurzarbeit die vertragliche Probezeit zu verlängern.
Grundsätzlich gilt hier, dass eine Probezeitverlängerung über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht zulässig ist. Nach Ablauf von 6 Monaten kommt der Mitarbeiter in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, in den Genuss, dass es zu einer Kündigung eines sozialen Rechtfertigungsgrundes bedarf. Dieser Kündigungsschutz ist für die Arbeitsvertragsparteien nicht disponibel, so dass durch eine Verlängerung der Probezeit hierauf auch nicht verzichtet werden kann.
Dennoch verbleiben gewisse Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers eine adäquate Verlängerung der Erprobung zu vereinbaren. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen oder eine entsprechende Vereinbarung auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden, so stehen wir Ihnen rund um das Thema Arbeitsrecht jederzeit gerne zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema „Corona-Virus“ stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren Rechtsstreit unter kanzlei@st-anwalt.de oder telefonisch unter 0911/979 13 53.