Seit dem 01.08.2013 hat jedes Kind zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz und zwar egal, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht. Auch spielt es keine Rolle, ob ein Platz in einer Kindertagesstätte oder in einer Tagesbetreuung, z.B. bei einer Tagesmutter, begehrt wird. Nicht geregelt ist der genaue Zeitraum der Betreuung, beim Grundbedarf geht man jedoch von vier Stunden an fünf Tagen in der Woche aus.
Kann aufgrund eines fehlenden Betreuungsplatzes eine Arbeitsstelle nicht angetreten werden, so können die Betroffenen auf Schadensersatz klagen.
Über den genauen Umfang des (Ersatz-)Anspruches und die möglichen Hürden beraten wir in einem persönlichen Gespräch gerne. Rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Middendorf an unter 0911/979 13 53 oder senden ihm eine Email an middendorf@st-anwalt.de. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne in Fürth