Geringfügige Beschäftigung
Minijobberinnen und Minijobber mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung dürfen 2024 im Monat durchschnittlich nicht über 538 Euro verdienen. Sie sind grundsätzlich so zu behandeln wie Teil- oder Vollzeitbeschäftigte. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann es lediglich geben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Darunter fallen zum Beispiel eine unterschiedliche Qualifikation, abweichende Berufserfahrungen und auch eine andere Arbeitsleistung. Ansonsten gilt, dass Minijobberinnen und Minijobber die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Belegschaftsmitglieder.
Die Rechte von Minijobbern
Angefangen vom Arbeitsvertrag für den Minijob, der zwar nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen und bei Minderjährigen verpflichtend, jedoch auch in allen anderen Fällen aus Beweisgründen sehr zu empfehlen ist, bis hin zum Mindestlohn, der auch für geringfügige Beschäftigungen gilt, gibt es eine ganze Reihe von Rechten, über die sich auch Betroffene nicht immer im Klaren sind:
- Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt auch bei geringfügigen Beschäftigungen. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 24 Tage pro Jahr. Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass alle Beschäftigten je Wochenarbeitstag Anspruch auf 4 Urlaubstage pro Jahr haben. - Bezahlter Urlaub
Je Urlaubstag erhalten Minijobberinnen und Minijobber dasselbe Arbeitsentgelt wie für einen Arbeitstag. Dabei wird der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen zugrunde gelegt. - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wie bei Teil- und Vollzeitbeschäftigten besteht auch im Minijob der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen. - Kündigungsschutz
Auch beim Kündigungsschutz gelten beim Minijob die gleichen Grundsätze wie bei der Teilzeit- oder Vollzeitanstellung. Hier informieren wir Sie gern individuell, da von der Betriebsgröße über den Kündigungsgrund bis hin zu den Kündigungsfristen viele Details zu beachten sind.
Menschen mit Behinderung und Jugendliche im Minijob
Für Menschen mit Behinderung und für Jugendliche gelten im Minijob besondere Regeln, mit denen diese Gruppen von Beschäftigten besonders geschützt werden. In unserer umfassenden Präsentation Rechtliche Situation im Minijob [Link] finden Sie weitere Informationen für diese beiden Personengruppen sowie zu vielen weiteren Detailfragen zum Minijob.
Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne …
… beantwortet gern Ihre Fragen rund ums Thema Minijob. Vereinbaren Sie unter 0911 97913-53 gern Ihren persönlichen Beratungstermin. Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!