Laub vom Gehweg fegen

Alle Jahre wieder werden die Blätter an den Bäumen bunt und fallen schließlich ab. Kommt Feuchtigkeit hinzu, kann dieser schöne Anblick von buntem Herbstlaub auf den Gehwegen schnell zu einer gefährlichen Rutschpartie für Passanten werden. Da hilft nur eins: Laubfegen und beseitigen. Doch wer ist auf den Gehwegen hierfür zuständig? Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und öffentlichen Gehwegen und damit auch die Pflicht zur Beseitigung von Laub den jeweiligen Gemeinden. Diese können diese Pflicht, ebenso wie das Schneeräumen, aber auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen, wovon viele Gemeinden Gebrauch gemacht haben. Meistens, je nach Satzung der Gemeinde, obliegt damit die Beseitigungspflicht des Laubes ebenso wie beim Schneeräumen den Grundstückseigentümern der jeweils an den Gehweg anliegenden Grundstücke. Wie oft gefegt werden muss und in welchem Zeitraum, hierfür gibt es keine generelle Regelung. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in seinem Urteil (AZ 2/23 O 368/98), das morgens um 7:00 Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden kann. Wie häufig zu fegen ist, hängt schlicht und ergreifend von der Menge des Laubes ab. Generell sind aber auch Fußgänger und Radfahrer verpflichtet, Wege, die mit Laub bedeckt sind, vorsichtig zu betreten bzw. zu befahren, da allgemein bekannt ist, dass von nassem Laub eine Gefahrenquelle ausgeht. Grundsätzlich kann der Haus- und Grundstückseigentümer, wenn er das Anwesen vermietet hat, das Laubfegen ebenso wie die Räum- und Streupflicht auch auf die Mieter übertragen. Er behält jedoch weiterhin eine so genannte Überwachungspflicht, muss also regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter der Verpflichtung auch nachkommt.

Sind auch Sie von diesem Thema betroffen oder haben Sie weitere Fragen hierzu? Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Silke Thulke-Rinne zu dem Thema telefonisch unter 0911/979 1353 oder per Mail an thulke@st-anwalt.de kontaktieren. Rechtsanwaltskanzlei Thulke Rinne – Ihr Recht ist unser Ziel!